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AfD Antrag zur übererfüllten Frauenquote

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AfD Antrag zur übererfüllten Frauenquote

Die Altparteien hatten allen Ernstes einen Frauenförderplan für die Kreisverwaltung verabschiedet, obwohl dort bereits eine Frauenquote von 73,98% – in Worten: dreiundsiebzig Komma achtundneunzig  Prozent – erreicht ist.  Das ist angesichts dieser Fakten nicht nur nicht angemessen, sondern hahnebüchen. Schilda läßt grüßen.

Die AfD hat deswegen einen eigenen Antrag eingebracht mit dem Ziel, die kostenbelastete und nur noch ungerechte Frauenförderung zu beenden und den Anteil der Männer, also die allgemeine Männerquote, zu erhöhen:

behandelt in der Kreistagssitzung vom 28. Sept. 2016:

Beschlussvorlage

Ausgewogenheit bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Chancengleichheit im beruflichen Umfeld für Frauen und Männer

Beschlussvorschlag:
o Die Kreisverwaltung Offenbach verfolgt das Ziel, eine ausgewogenere Beschäftigungsstruktur und damit eine höhere Männerquote in den zum Stichtag 31.12.2015 unterrepräsentierten Bereichen herzustellen
o Sofortige Streichung der Einrichtung einer Personalentwicklungsgruppe, die ein Personalentwicklungskonzept erarbeitet und die Personalentwicklung kontinuierlich fachlich begleitet.
o Bevorzugte Einstellung von Männern gegenüber Frauen bei gleicher Qualifikation.
o Eine allgemeine Personalentwicklung kann in dem Fachbereich Personal mit abgedeckt werden (evtl. durch fachliche Verstärkung oder Weiterbildung des zur Zeit bestehenden Personalmitarbeiterstamms).
o Eine weitere Ausweitung der Kosten ist insgesamt für die Kreisverwaltung Offenbach zu vermeiden bzw. wieder auf ein gesundes bezahlbares Maß zurück zu führen. Aus diesem Grund sind alle politischen Projekte an diesem Ziel auszurichten.

Begründung:
Das Hessische Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches
Gleichberechtigungsgesetz – HGIG) hat zum Ziel, den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß Art. 3 Abs. 2 GG im öffentlichen Dienst tatsächlich durchzusetzen.
Dieses Ziel ist unseres Erachtens im Allgemeinen im öffentlichen Dienst bereits erreicht. In Teilen ist es sogar schon übererfüllt zu Lasten von männlichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Für den Antrag der Kreistagsfraktion ausschlaggebend ist die konkrete Situation der Beschäftigten der Kreisverwaltung Offenbach.

Auswertung der verschiedenen Tabellen der Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur (Ist-Analyse zum Stichtag : 31.12.2015)

Frauenanteil an den jeweiligen Beschäftigtengruppen:
o 73,98% der Gesamtbeschäftigten
o 73,71% der Tarifbeschäftigten (davon 80,25% im Sozialen & Erziehungsdienst)
o 52,66% der Beamten
o 68,38% bei den befristet Beschäftigten (davon 78,27% im Sozialen & Erziehungsdienst)
o 71,67% bei den Nachwuchskräften

Im gehobenen Dienst sind Frauen zu 19,23% vertreten, im höheren Dienst in der Besoldungsgruppe A13 sogar zu 60,78%. Ein 100%-Anteil von Frauen ist in einigen Besoldungsgruppen (z.B. A 7 und A8) gegeben.

Die Vergütungsgerechtigkeit bei Frauen und Männern im öffentlichen Dienst ist weitestgehend erreicht, im Gegensatz zur freien Wirtschaft.
Gewisse Unterschiede in der entgeltlichen Eingruppierung bzw. Nichtbesetzungen von Besoldungsgruppen durch Frauen sind oftmals der Tatsache geschuldet, dass Frauen und Männer eben nicht gleich im Sinne einer Kopie des anderen sind. Dies kann gut an der Präferenz von Frauen für Tätigkeiten im Sozialen & Erziehungsdienst sowie der weniger ausgeprägten Neigung für zum Beispiel den EDV-Bereich abgelesen werden. Deswegen macht es keinen Sinn, Frauen und Männer gleich stellen zu wollen. Eine Gleichberechtigung gemäß Grundgesetz ist selbstverständlich umzusetzen.

Gesetzliche Grundlagen
Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

§ 1 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGIG)
(1) Ziele des Gesetzes sind die Verwirklichung von Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer sowie die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. Bis zur Erreichung dieser Ziele werden durch berufliche Förderung auf der Grundlage von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen mit verbindlichen Zielvorgaben die Zugangs- und Aufstiegsbedingungen für Frauen sowie die Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer verbessert. Dabei wird den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen.
(2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den dienstlichen Schriftverkehr.
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§ 5 Aufstellen von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen (HGIG)
(1) Frauenförder- und Gleichstellungspläne werden für jeweils sechs Jahre für jede Dienststelle aufgestellt. Personalstellen mehrerer Dienststellen können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 in einem Frauenförder- und Gleichstellungsplan zusammengefasst werden.

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Das Kartell der Altparteien hat den Antrag abgelehnt.